Die Radabdeckung muss gewährleistet sein Der TÜV achtet besonders darauf, dass die Radlauffläche (siehe Definition) im Bereich der Linie A abgedeckt ist (siehe Zeichnung).
Definition der Reifenlauffläche (laut TÜV): Der Teil des Reifens, der bei Geradeausfahrt mit der Fahrbahn in Berührung kommt. Die Felgenseitenwand oder der Felgenrand müssen nicht zwingend abgedeckt sein.
Kotflügelkanten müssen angelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass selbst bei Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts die Räder nicht im Radhaus schleifen!
Ausreichender Freiraum (mindestens 3 mm bei neuen Bremsklötzen) zwischen Bremssattel und Felge ist erforderlich. Bei geringerem Freiraum sind Distanzscheiben oder eine Felge mit einer anderen Einpresstiefe (ET) zu verwenden.
Wenn der Abrollumfang bei Fahrzeugen vor Bj.94 mehr als 7% und bei Fahrzeugen nach Bj.94 um mehr als 4% von dem der serienmäßigen Bereifung abweicht, ist der Tacho neu abzugleichen.
Bei Fahrzeugen die nach D3 und D4 Norm als schadstoffarm eingestuft sind, hat eine Modifikation des Abrollumfanges eine Änderung der Einstufung zur Folge.